Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Für alle Lieferungen gelten, wenn nichts Spezielles vereinbart wurde, die nachstehenden Bedingungen.

  1. Vertragsabschluss
  2. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir dem Besteller nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen. Änderungen irgendeiner der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

 

  1. Alle unsere Offerten werden aufgrund der uns zur Verfügung gestellten oder übermittelten Angaben oder Planunterlagen ausgearbeitet.

Die Verbindlichkeit unserer Offerten wird hinfällig, wenn nachträglich Angaben, Masse oder Pläne geändert werden. Hinsichtlich des offerierten Materials bleiben die üblichen Werktoleranzen in Bezug auf Masse, Gewicht, Festigkeit und Beschaffenheit sowie eventuelle Mass- und Verformungstoleranzen, die durch den Walzprozess oder eine anderweitige Fertigung des Materials entstehen können, ausdrücklich vorbehalten. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, haben offerierte Preise und Konditionen nur so lange Gültigkeit, als die Rohmaterialkosten unverändert bleiben; Rohmaterialpreiserhöhungen, die vor der definitiven Auftragserteilung eintreten, werden zusätzlich verrechnet.

 

  1. Unsere Auftragsbestätigungen sind genau zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich Profiltypen, Materialstärken, Materialarten, Beschichtungsqualität, Beschichtungsseite, Farbe, Massen und Stückzahlen. Unstimmigkeiten müssen spätestens drei Arbeitstage nach Datum der Auftragsbestätigung bei uns gemeldet sein. Stillschweigen des Bestellers bis zum Ablauf dieser Frist gilt als Anerkennung unserer Auftragsbestätigung als Vertragsinhalt. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die bestellte Ware gemäss Auftragsbestätigung zu produzieren und zu verrechnen.
  2. Nach Zustandekommen des Vertrages eingehende Änderungswünsche können nur dann berücksichtigt werden, wenn wir einer Änderung aufgrund des Standes der Vorarbeiten noch zustimmen können. Durch solche nachträgliche Änderungen entstehende Kosten und Lieferverzögerungen gehen zu Lasten des Bestellers.

 

  1. Beratung

Technische Beratung, Auskünfte und Ratschläge über Abwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unserer Produkte sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden sonstige Angaben durch uns oder von uns beauftragten Personen, haben lediglich beratenden Charakter. Sie basieren auf dem heutigen stand der Technik und unseren Erfahrungen und erfolgen nach bestem Wissen. Soweit sie unentgeltlich erfolgen, kann eine Verbindlichkeit daraus nicht abgeleitet werden.

 

  1. Lieferung
  2. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Bereitstellung im Lieferwerk. Sie gelten mit Meldung und Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

Lieferfristen und -termine gelten unter ausdrücklichem Vorbehalt von Ereignissen höherer Gewalt, Naturereignissen, gravierenden Betriebsstörungen, Rohstoffmangel (namentlich infolge von Lieferverzögerungen der Stahlwerke), Streiks, Aussperrungen und anderen unvorhergesehenen Umständen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Tritt eine dieser Begebenheiten ein, sind wir von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine entbunden. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so ist sie berechtigt, ohne Kostenfolgen für sich oder die andere Partei vom Vertrag zurückzutreten.

 

  1. Im Falle einer Abnahmeverzögerung der auf einen festgelegten Termin bereitgestellten Ware haftet der Besteller für die daraus entstehenden Lagerkosten.

 

  1. Gegen Vergütung der Transportkosten inkl. Aller damit verbundenen Nebenkosten (z.B. durch den Besteller verursachte längere Warte- und Abladezeiten, Kosten des von uns organisierten Ablads, usw.) anerbieten wir dem Besteller die Lieferung der Ware an den inländischen Bestimmungsort durch einen von uns bestimmten Frachtführer.

Die Sendungen werden zu Lasten des Besteller franko schweizerische Talbahnstation oder schweizerische Baustelle (sofern für Grossfahrzeuge zugänglich) ausgeführt. Ein mit unserem Frachtführer vereinbarter Liefertermin kann bis zu 2 Stunden überschritten werden, ohne dass der Besteller berechtigt ist, hierfür Kosten geltend zu machen. Andererseits werden wir allfällige durch den Besteller verursachte Verzögerungen beim Ablad, ebenfalls bis zu 2 Stunden, nicht in Rechnung stellen. Ohne anderslautende Absprache muss der Ablad vom Besteller organisiert und bezahlt werden. Durch den Besteller verursache längere Warte- und Abladezeiten werden separat in Rechnung gestellt.

 

  1. Im Falle der Versendung der Ware ist diese bei Ihrer Übernahme unverzüglich durch den Besteller oder einen von diesem bestimmten Dritten in Bezug auf Vollständigkeit sowie hinsichtlich eventueller Schäden zu kontrollieren. Sind Mängel festzustellen, ist durch den Frachtführer eine Tatbestandsaufnahme erstellen zu lassen. Äusserlich nicht erkennbare Mängel sind umgehen nach deren Entdeckung, spätestens aber 8 Tage nach Ablieferung und in jedem Fall vor Verarbeitung, Montage oder sonstiger Verwendung der Ware, dem Frachtführer und uns schriftlich zu melden. Mängelrügen entbinden nicht von der fristgemässen Zahlung und berechtigen nicht, Abzüge vorzunehmen. Zudem ist und die beschädigte Ware zur Verfügung zu stellen.

 

  1. Güten, Mass, Gewichte und Toleranzen bestimmen sich nach den einschlägigen DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern und der Gütesicherung RAL-RG. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die einschlägigen EURO-Normen oder Werksnormen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werkprüfbescheinigungen stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen
  2. Die vereinbarten Preise basieren auf den bei Vertragsabschluss gültigen Kostenfaktoren (für Rohmaterial, Löhne, Energie usw.) und verstehen sich jeweils zuzüglich der am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen Fiskalabgaben wie z.B. Mehrwertsteuer, LSVA/MAUT und Zölle. Für Kleinmengen wird ein Zuschlag in Rechnung gestellt.

Im Preis inbegriffen sind die Kosten der Normalverpackung, die benötigt wird, um die Ware ohne Schaden zu transportieren. Lange Bleche erfordern jedoch Spezialverpackungen sowie ein spezielles Verladesystem; die dadurch entstehenden Mehrkosten werden dem Besteller separat verrechnet. Sonderverpackungen aufgrund entsprechender Wünsche des Bestellers sind ebenfalls separat zu vergüten. Aus Herstellungs- bzw. Verpackungsgründen werden mindestens 3 Bleche geliefert und in Rechnung gestellt. Eine Rücknahme bzw. Vergütung des Verpackungsmaterials erfolgt nicht.

Wenn und soweit aus vom Besteller gesetzten Gründen eine Lieferung der Ware nicht spätestens innerhalb von 3 Monaten ab Auftragsbestätigung durch uns möglich ist, sind wir berechtigt, sämtliche durch Erhöhung der Kostenfaktoren zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung entstandenen Mehrkosten auf den Besteller zu überwälzen und die am Tage der Auslieferung gültigen Preise zu berechnen.

 

  1. Unsere Forderungen werden mit der Ausstellung der Zahlung fällig. Dem Besteller wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Erfüllung eingeräumt. Bei Nichterfüllung fällt der Besteller mit Ablauf dieser Frist automatisch in Verzug; ab diesem Termin schuldet der Besteller Verzugszins in der Höhe von 8 % p.a. sowie Inkassospesen. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns ferner die Einstellung weiterer Lieferungen vor.

Sollte nach Abschluss des Vertrages bekannt werden, dass die reguläre Abwicklung eines Kreditgeschäftes nicht möglich ist, müssen wir uns vorbehalten, für den ganzen Wert der bestellten Ware oder den grössten Teil davon Vorauszahlung zu verlangen oder die Ablieferung gegen Barzahlung bei Empfang der Sendung auszuführen.

 

  1. Garantie

 

  1. Die Garantie dauert ein Jahr ab Lieferung der Ware an den Besteller.

 

  1. Im Garantiefall bessern wir die Ware nach unserer Wahl aus oder ersetzen die nachweisbar fehlerhafte Ware kostenlos, soweit nicht unzweckmässige Verwendung der Ware (insbesondere hinsichtlich Belastbarkeit, Konstruktionsart und Korrosionsschutz), nicht fachgerechte Lagerung, unsachgerechte Handhabung bei Verlegung und Montage, mangelnder Unterhalt oder ein sonstiges schuldhaftes Verhalten des Bestellers oder eines Dritten Ursache des Mangels ist. Alternativ zum Recht des Bestellers auf Ersatz nachweisbar fehlerhafter Ware steht ihm im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen auch das Recht zu, gegen Rückerstattung des bezahlten Preises auf die Nachlieferung zu verzichten oder Ersatz des Minderwertes der Ware zu fordern. Weitere Ansprüche des Bestellers, namentlich solche aus Mangelfolgeschäden, sind dagegen ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Waren zweiter Wahl wird jede Gewährleistung wegbedungen.

 

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist das schweizerische Recht anwendbar.

 

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist baden (Kanton Luzern, Schweiz).

 

September 2015